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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0322Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 5Stammrechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rsp zur abgabenrechtlichen Haftung (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0063, ua) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Beh jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X06Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010