RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 3

Stammrechtssatz

Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers reicht für die Haftung aus und ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Hinweis E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080139.X03

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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