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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §73 Abs4;Rechtssatz
Ungeachtet des gesetzlich normierten Antragsrechtes des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger kommt diesem bloß die Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge und damit die Funktion einer Ausgleichsstelle zwischen den beitragspflichtigen Pensionsversicherungsträgern einerseits und den (in Wahrheit) beitragsberechtigten Krankenversicherungsträgern andererseits zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080139.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009