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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme iSd
§ 360 Abs 1 GewO 1973 ist die eindeutige Feststellung der gesetzwidrigen Gewerbeausübung in einem Strafverfahren, die nicht etwa durch ergänzende Feststellungen in dem nach § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 durchgeführten Administrativverfahren ersetzt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040336.X02Im RIS seit
19.03.1991