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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0322Rechtssatz
Die Gleichbehandlungspflicht iSd Rechtssprechung zu § 67 Abs 10 ASVG hinsichtlich Beitragsschulden verletzt der Vertreter nicht schon, wenn er einen Teil der offenen Verbindlichkeiten zur Gänze, andere wieder überhaupt nicht, die Beitragsschulden aber nur zum Teil entrichtet, weil dann, wenn andere Verbindlichkeiten nicht einmal teilweise erfüllt werden, unter Umständen eine anteilige Bezahlung aus den jeweils verfügbaren Barmitteln vorliegt, die dem Anteil der Beitragsschulden an den im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt offenen und fälligen Gesamtverbindlichkeiten entspricht (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X09Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010