RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0321

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0322

Rechtssatz

Die Gleichbehandlungspflicht iSd Rechtssprechung zu § 67 Abs 10 ASVG hinsichtlich Beitragsschulden verletzt der Vertreter nicht schon, wenn er einen Teil der offenen Verbindlichkeiten zur Gänze, andere wieder überhaupt nicht, die Beitragsschulden aber nur zum Teil entrichtet, weil dann, wenn andere Verbindlichkeiten nicht einmal teilweise erfüllt werden, unter Umständen eine anteilige Bezahlung aus den jeweils verfügbaren Barmitteln vorliegt, die dem Anteil der Beitragsschulden an den im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt offenen und fälligen Gesamtverbindlichkeiten entspricht (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X09

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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