RS Vwgh 1991/3/19 87/07/0109

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1438;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §10 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Zuständigkeitsnorm des § 10 Abs 1 OÖ FLVfLG 1979 ergibt sich die Berechtigung der Agrarbehörde, bei Streitigkeiten über Kostenbeiträge von Gemeinschaftsmitgliedern auch über die Anerkennung das Gemeinschaftsverhältnis betreffender, einer Kompensation zugänglicher Gegenforderungen aus von Mitgliedern für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen zu entscheiden. Da die im hier vorliegenden Erkenntnis des LAS wiedergegebene, auch für das hier betroffene Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft verbindliche Verpflichtungserklärung zum anteilsmäßigen Aufwandersatz "die Kosten für den Wegausbau" (soweit diese nicht, wie dort bezeichnet, anderweitig gedeckt sind) betrifft, kann das genannte Mitglied jedenfalls höchstens solche ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem betreffenden Wegebau entstandenen Kosten in Form einer Gegenforderung geltend machen, die für diesen in der vorgesehenen Form notwendig waren. Da die Zusammenlegungsgemeinschaft zur Wegerrichtung verpflichtet wurde und diese gem § 7 Abs 2 OÖ FLVfLG 1979 im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde durchzuführen hatte, könnte von einem zum Rückersatz berechtigenden Tätigwerden des genannten Mitglieds nur dann die Rede sein, wenn zur Abwendung jenes Schadens, von dem es sich bedroht erachtete, ein rechtzeitiges Handeln der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht möglich gewesen sein sollte. Im Fall von deren Untätigkeit trotz Kenntnis hätte das Mitglied die AgrBezbeh als Aufsichtsbehörde von einer ihrer Ansicht nach entstandenen Notsituation rechtzeitig verständigen müssen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070109.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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