RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0139

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung (hier: Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlußfassung, erweist sich der Initmationsbescheid als inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1985, 81/05/0090).

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der BerufungsentscheidungVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050139.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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