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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung (hier: Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlußfassung, erweist sich der Initmationsbescheid als inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1985, 81/05/0090).
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der BerufungsentscheidungVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050139.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009