RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0014

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1976 §120;
B-VG Art119a Abs5;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hatte im Beschwerdefall von der in früheren Vorstellungsbescheiden geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbeh auszugehen, wonach ein Tennisplatz im Bauland-Wohngebiet zulässig ist, wenn er in einem untergeordneten Umfang zu dem auf dem Grundstück allenfalls noch zulässigen Gebäude im Bereich der hinteren Grundgrenze steht.

Schlagworte

Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050014.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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