Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §120;Rechtssatz
Der VwGH hatte im Beschwerdefall von der in früheren Vorstellungsbescheiden geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbeh auszugehen, wonach ein Tennisplatz im Bauland-Wohngebiet zulässig ist, wenn er in einem untergeordneten Umfang zu dem auf dem Grundstück allenfalls noch zulässigen Gebäude im Bereich der hinteren Grundgrenze steht.
Schlagworte
Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050014.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010