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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Auch im § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 ist das Wort "Konkurs" wie in allen Wortfolgen des § 13 Abs 3 GewO 1973 iSd von der KO geregelten, an die Eröffnung durch das zuständige Gericht gebundenen Rechtsinstitutes zu verstehen und nicht gleichbedeutend mit Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248 und E 26.9.1961, 1068/60, letzteres zur GewO 1859).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040301.X01Im RIS seit
19.03.1991