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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs3;Rechtssatz
Ein "Legehennenbetrieb" fällt auch dann unter § 5 Landarbeitsgesetz, wenn sowohl die Tiere als auch das Futter zur Gänze zugekauft werden, weil das Halten von Nutztieren zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse nicht die ausschließliche oder überwiegende Verwendung im Betrieb produzierter Betriebsmittel voraussetzt; die andersartige Rechtslage im Bewertungsrecht (§ 30 Abs 3 BewG) ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080099.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010