RS Vwgh 1991/3/19 90/04/0287

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
IngKG §24 Abs4;
IngKG §29;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §11 Abs4;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §16 Abs4;

Rechtssatz

Anträge wirken im allgemeinen nur pro futuro; soll ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müßte ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein (Hinweis E 19.4.1988, 87/04/0259). § 16 Abs 4 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen bietet keine derartige Normengrundlage (hier: Antrag auf rückwirkende Auszahlung von Alterszuwendungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040287.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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