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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Anträge wirken im allgemeinen nur pro futuro; soll ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müßte ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein (Hinweis E 19.4.1988, 87/04/0259). § 16 Abs 4 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen bietet keine derartige Normengrundlage (hier: Antrag auf rückwirkende Auszahlung von Alterszuwendungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040287.X01Im RIS seit
20.09.2001