RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0014

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0031 E 22. März 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, und in der Folge auch die Aufsichtsbehörde selbst und die Gerichtshöfe des öff Rechts sind an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden, gleichbleibende Sachlage und Rechtslage vorausgesetzt (Hinweis E 28.11.1989, 86/05/0177). Das gilt selbst dann, wenn die dem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid zugrunde liegende und überbundene Rechtsauffassung mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050014.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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