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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/06/0031 E 22. März 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, und in der Folge auch die Aufsichtsbehörde selbst und die Gerichtshöfe des öff Rechts sind an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden, gleichbleibende Sachlage und Rechtslage vorausgesetzt (Hinweis E 28.11.1989, 86/05/0177). Das gilt selbst dann, wenn die dem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid zugrunde liegende und überbundene Rechtsauffassung mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050014.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010