RS Vwgh 1991/3/19 90/04/0328

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §12 Abs1;
ZivTG §27 Abs1;

Rechtssatz

Gegen § 12 Abs 1 erster Satz des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer bestehen unter dem Gesichtspunkt des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenngleich dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß ein Ziviltechniker, dessen Befugnis ruht, während der Zeit des Ruhens das Risiko trägt, im Fall des Eintrittes einer Berufsunfähigkeit eben zu dieser Zeit keinen Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Grund der dauernden Berufsunfähigkeit zu erwerben, sieht der Verwaltungsgerichtshof zum anderen nicht, daß die betreffende Anspruchsvoraussetzung - und zwar im Zusammenhang mit der weiteren, entsprechend dem Zweck der Zuwendung vorgesehenen Anspruchsvoraussetzung, daß die Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde - so gestaltet wäre, daß sie ein berufsunfähig gewordener Ziviltechniker praktisch nicht erfüllen könnte. Es bestehen somit etwa auch keine Bedenken dahin, daß die Bestimmung des § 12 Abs 1 erster Satz des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen dem in § 27 Abs 1 erster Satz des Ziviltechnikergesetzes enthaltenen Gesetzesauftrag, für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene unter anderem einen Versorgungsfonds als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtung zu betreiben, widerspräche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040328.X01

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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