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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im allgemeinen steht es der Gemeindeaufsichtsbehörde frei, ob sie bei Vorliegen von Verfahrensmängeln ein eigenes Ermittlungsverfahren durchführt oder den angefochtenen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebt, zumal es hier nicht etwa um eine Ermessenskontrolle durch die Gemeindeaufsichtsbehörde ging.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverhaltsermittlung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985050064.X01Im RIS seit
11.07.2001