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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23;Rechtssatz
§ 23 BSVG liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, bei der Beitragsbemessung alle den Ertrag eines Betriebes bestimmenden Komponenten gleichmäßig zu berücksichtigen; dies ergibt sich bei der (vereinfachenden) Bemessungsmethode nach § 23 Abs 2 leg cit aus den Anordnungen (§ 23 Abs 3 leg cit) von "Modifikationen" der Einheitswerte für den Fall, daß der Umfang der bewerteten wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 BewG und der für die Beitragsbemessung maßgebliche Umfang des Betriebes (etwa infolge von Verpachtung oder Zupachtung) nicht übereinstimmen, bei der Bemessungsmethode nach § 23 Abs 4 BSVG hingegen aus der Anordnung, die Einkünfte aus JEDER die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080099.X08Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010