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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Über die Einwendung des Nachbarn, daß die in Rede stehende Stützmauer teilweise auf seinem Grund errichtet worden ist, hat die Baubehörde auf Grund der zivilrechtlichen Bestimmungen als Vorfrage zu entscheiden (Hinweis E 18.4.1985, 85/06/0046). Auf die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Bauführers, er sei durch redliche Bauführung Eigentümer der in Rede stehenden Grenzfläche geworden, kann der VwGH wegen des sich aus § 41 Abs 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht eingehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6Sachverhalt VorfrageNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050090.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010