RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Bgld 1969 §94 Abs4;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Über die Einwendung des Nachbarn, daß die in Rede stehende Stützmauer teilweise auf seinem Grund errichtet worden ist, hat die Baubehörde auf Grund der zivilrechtlichen Bestimmungen als Vorfrage zu entscheiden (Hinweis E 18.4.1985, 85/06/0046). Auf die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Bauführers, er sei durch redliche Bauführung Eigentümer der in Rede stehenden Grenzfläche geworden, kann der VwGH wegen des sich aus § 41 Abs 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht eingehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6Sachverhalt VorfrageNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050090.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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