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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach auf Grund einer Teilzahlungsvereinbarung der Kasse mit dem Beitragsschuldner die Haftung des Geschäftsführers für nicht bei Fälligkeit entrichtete Beiträge "untergeht" bzw "nicht wieder auflebt", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080139.X02Im RIS seit
19.03.1991