RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0139

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach auf Grund einer Teilzahlungsvereinbarung der Kasse mit dem Beitragsschuldner die Haftung des Geschäftsführers für nicht bei Fälligkeit entrichtete Beiträge "untergeht" bzw "nicht wieder auflebt", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080139.X02

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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