RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0107

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §11;
BauO Wr §8 Abs2;

Rechtssatz

Wenngleich im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der letztinstanzlichen Behörde maßgebend ist, stellen die Bestimmungen des § 11 der Wr BauO in dieser Hinsicht eine Ausnahmeregelung (Hinweis E 27.5.1986, 83/05/0007) dar, weshalb die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung der bf Nachbarn von den Bebauungsbestimmungen auszugehen und das Bauansuchen des Bauwerbers nicht wegen der mittlerweile wirksam gewordenen zeitlich begrenzten Bausperre gemäß § 8 Abs 2 der Wr BauO abzuweisen hatte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050107.X02

Im RIS seit

19.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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