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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenngleich im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der letztinstanzlichen Behörde maßgebend ist, stellen die Bestimmungen des § 11 der Wr BauO in dieser Hinsicht eine Ausnahmeregelung (Hinweis E 27.5.1986, 83/05/0007) dar, weshalb die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung der bf Nachbarn von den Bebauungsbestimmungen auszugehen und das Bauansuchen des Bauwerbers nicht wegen der mittlerweile wirksam gewordenen zeitlich begrenzten Bausperre gemäß § 8 Abs 2 der Wr BauO abzuweisen hatte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050107.X02Im RIS seit
19.03.1991Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010