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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 1 Abs 2 GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd § 1 Abs 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040130.X03Im RIS seit
19.03.1991