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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Feststellung über die Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstückes in einem gem § 118 Abs 7 NÖ BauO ergehenden, nicht als Baubewilligungsbescheid iSd § 100 Abs 1 NÖ BauO zu qualifizierenden Feststellungsbescheid, werden Anrainer in ihren durch die BauO eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050124.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009