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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs2;Rechtssatz
Führt der Versicherte sowohl einen landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert festgestellt worden ist, als auch (organisatorisch getrennt) einen solchen, für den dies nicht der Fall ist, so ist die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs 4 BSVG zu ermitteln, weil in einem solchen Fall mangels gesetzlicher Anordnung von "Ob" und "Wie" einer Zusammenrechnung von gem § 23 Abs 2 mit gem Abs 4 errechneten Beitragsgrundlagen nicht davon gesprochen werden kann, ein Versicherungswert iSd § 23 Abs 2 BSVG könne ermittelt werden (vgl § 23 Abs 4 erster Satz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080099.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010