RS Vwgh 1991/3/19 90/04/0130

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs5 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 88/04/0352 4

Stammrechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen" kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereins iSd § 1 GewO 1973 ausgegangen werden. Ungeachtet dessen mangelt danach aber auch nicht jeder Tätigkeit, deren Erträgnisse der Verminderung des Gesamtaufwandes eines Vereines dienen, schon etwa allein im Hinblick auf diese Eigenschaft die Gewerbsmäßigkeit (Hinweis E 25.3.1983, 82/04/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040130.X02

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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