RS Vwgh 1991/3/19 87/07/0123

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §878;
FlVfGG §14;
FlVfGG §14a;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §39;
FlVfLG OÖ 1979 §102;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs4;

Rechtssatz

Die Regelungen des § 20 Abs 1 und des § 20 Abs 3 des OÖ FlVfLG 1979 berechtigt nicht zu verbindlichen Wertermittlungen im Dienst der Konkretisierung einer Parteienvereinbarung sondern handelt von Entschädigungen für vorübergehende Mehrwerte oder Minderwerte von Grundstücken, etwa bei "zeitweiligem erheblichen Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen". Eine Vereinbarung, die eine solche Wertermittlung vorsieht, überträgt der Agrarbehörde eine im Gesetz nicht vorgesehene Zuständigkeit. Sie wäre deshalb einer Genehmigung nicht zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070123.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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