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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0177 7Stammrechtssatz
Auf vor dem Inkrafttreten der 48sten ASVG-Novelle verwirklichte Sachverhalte ist in Fällen, die nicht Anlaß für das E des VfGH vom 9.3.1989, G 163/88 ua, waren, § 67 Abs 10 ASVG in der alten Fassung anzuwenden, weil die zusätzliche Haftungsvoraussetzung (Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Gesellschaft) im neuen § 67 Abs 10 ASVG (BGBl 1989/642) zwar den Haftenden begünstigt, aber (eben) dadurch, - was schwerer wiegt -, in das Recht des Versicherungsträgers auf Inanspruchnahme des Betroffenen eingegriffen würde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080331.X06Im RIS seit
19.03.1991