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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 11 (hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen, Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).Stammrechtssatz
Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im vorhinein feststeht (hier: Überstunden), in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne - danach zu prüfen, ob in den letzten (grundsätzlich) dreizehn Wochen ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist, bei Entgeltschwankungen, - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) - für den selben Zeitraum ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip") (Hinweis OGH 16.12.1987, 9 Ob A 147/87, RdA 1988, 257 = INFAS 1988 A 54).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff ÜberstundenEntgelt Begriff DienstverhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X09Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013