RS Vwgh 1991/3/19 85/08/0042

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindung der Behörde (auch des VwGH) nach § 63 Abs 1 VwGG erstreckt sich nur auf die erklärte Rechtsanschauung, nicht jedoch auf jene vermutete, die den VwGH veranlaßt haben könnte, einen bestimmten Grund nicht oder noch nicht als Aufhebungsgrund wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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