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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Bindung der Behörde (auch des VwGH) nach § 63 Abs 1 VwGG erstreckt sich nur auf die erklärte Rechtsanschauung, nicht jedoch auf jene vermutete, die den VwGH veranlaßt haben könnte, einen bestimmten Grund nicht oder noch nicht als Aufhebungsgrund wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X04Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013