RS Vwgh 1991/3/19 85/08/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Der Berichtigungsbescheid wirkt, ungeachtet seiner möglichen Rechtswidrigkeit (insb Unzulässigkeit der Erlassung), auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X02

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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