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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0322Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 3Stammrechtssatz
Ähnlich wie nach den steuerrechtlichen Haftungsbestimmungen (Hinweis E 17.10.1986, 84/13/0198, ua) schließt auch im Sozialversicherungsrecht die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens der Beitragsschuldnerin Sorge zu tragen, die Verpflichtung ein, diese Schulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen aus den von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Verbindlichkeiten, es sei denn, es bestünde eine rechtliche Grundlage für die bevorzugte Behandlung dieser anderen Verbindlichkeiten; eine Verpflichtung, die Beitragsschulden (zeitlich oder dem Ausmaß nach) bevorzugt zu erfüllen, besteht freilich nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X03Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010