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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 1 (hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).Stammrechtssatz
In der Umschreibung des "regelmäßigen Entgelts" iSd § 3 Abs 2 EFZG und § 6 Abs 3 UrlaubsG mit jenem Entgelt, das dem ArbN gebührt hätte, "wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre" bzw "wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre" kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck; dem gemäß soll nach Schrifttum und Judikatur der ArbN während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch (freilich) Vorteil erfahren.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff DienstverhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X08Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013