RS Vwgh 1991/3/19 85/08/0042

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ARG 1984 §9;
ASVG §49 Abs1;
EFZG §3;
FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2;
UrlaubsG 1976 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 1 (hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).

Stammrechtssatz

In der Umschreibung des "regelmäßigen Entgelts" iSd § 3 Abs 2 EFZG und § 6 Abs 3 UrlaubsG mit jenem Entgelt, das dem ArbN gebührt hätte, "wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre" bzw "wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre" kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck; dem gemäß soll nach Schrifttum und Judikatur der ArbN während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch (freilich) Vorteil erfahren.

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff Dienstverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X08

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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