RS VwGH Erkenntnis 1991/03/19 86/05/0138

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Rechtssatz

Die Vorschriften über die Bauplatzeignung dienen nur den öffentlichen Interessen und begründen daher keine subjektivöffentlichen Rechte der Anrainer (Hinweis E 26.2.1985, 85/05/0015, VwSlg 11685 A/1985).

Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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