RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0231

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
98/03 Wohnbaufinanzierung

Norm

ASVG §355;
ASVG §409;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §58 Abs5;
ASVG §64 Abs2;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §5 Abs1;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §5 Abs3;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 22

Stammrechtssatz

Das BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 enthält in § 8 eine eigene Regelung über die Zuständigkeit (nämlich des Landeshauptmannes) zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages, was eine (- sonst denkbare -) Bescheiderlassung durch den Krankenversicherungsträger ausschließt; dieser ist unter der Voraussetzung, daß der Dienstnehmer krankenversicherungsbeitragspflichtig ist (§ 5 Abs 1 BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13), zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080231.X02

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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