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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §355;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 22Stammrechtssatz
Das BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 enthält in § 8 eine eigene Regelung über die Zuständigkeit (nämlich des Landeshauptmannes) zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages, was eine (- sonst denkbare -) Bescheiderlassung durch den Krankenversicherungsträger ausschließt; dieser ist unter der Voraussetzung, daß der Dienstnehmer krankenversicherungsbeitragspflichtig ist (§ 5 Abs 1 BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13), zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080231.X02Im RIS seit
19.03.1991