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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Begehren der neuerlichen sachlichen Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache vermag die Partei nur dann durchzudringen, wenn sich seit Erlassung des betreffenden Bescheides die Rechtslage oder der maßgebliche Sachverhalt in nicht bloß unwesentlichen Nebenumständen geändert hat.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070024.X01Im RIS seit
16.11.2001