RS Vwgh 1991/3/19 91/07/0024

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Begehren der neuerlichen sachlichen Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache vermag die Partei nur dann durchzudringen, wenn sich seit Erlassung des betreffenden Bescheides die Rechtslage oder der maßgebliche Sachverhalt in nicht bloß unwesentlichen Nebenumständen geändert hat.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070024.X01

Im RIS seit

16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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