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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 2Stammrechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rsp zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Hinweis E 14.4.1988, 88/08/0025) - kann zB darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080139.X01Im RIS seit
19.03.1991