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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs3 lita;Rechtssatz
§ 23 Abs 3 lit a BSVG setzt für die Zusammenrechnung von Berechnungsgrößen bei der Führung mehrerer Betriebe voraus, daß für jeden dieser Betriebe ein Einheitswert festgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080099.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010