RS Vwgh 1991/3/19 87/05/0173

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2;

Rechtssatz

Ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und Landschaftsbild stört, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muß, die für das Gutachten erforderlich sind (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050173.X01

Im RIS seit

19.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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