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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und Landschaftsbild stört, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muß, die für das Gutachten erforderlich sind (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050173.X01Im RIS seit
19.03.1991Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009