RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0331

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs3;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Fälligkeit tritt mangels ordnungsgemäßer Meldung durch den Beitragsschuldner gemäß der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs 1 erster Halbsatz ASVG am letzten Tag des Kalendermonates ein, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, weil eine für die Ausnahme des § 58 Abs 2 zweiter Halbsatz ASVG vorauszusetzender Vorschreibungsfall (gemäß § 58 Abs 3 ASVG) nur bei ordnungsgemäßer Meldung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080331.X05

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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