RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 8

Stammrechtssatz

Der sich gegen die Haftung des § 67 Abs 10 ASVG verantwortende Vertreter löst mit nicht nur ganz allgemeinen, sondern einigermaßen konkreten, sachbezogenen - und nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblichen - Behauptungen die Pflicht der Behörde aus, ihn vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, daß sie nach allfällig nötigem Ermittlungsverfahren die Frage des Verstoßes gegen die Gleichbehandlungspflicht beurteilen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X07

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten