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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
EFZG §3 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 4 (hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).Stammrechtssatz
§ 3 Abs 4 EFZG ist in Wahrheit dem Ausfallsprinzip verhaftet. Nur wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X10Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013