RS Vwgh 1991/3/19 85/08/0042

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §3 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 4 (hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 4 EFZG ist in Wahrheit dem Ausfallsprinzip verhaftet. Nur wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X10

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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