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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ob ein Bauvorhaben dem Ortsbild und Landschaftsbild widerspricht oder nicht, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0159), sodaß einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit Erfolg nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob in einem Befund die nähere Umgebung einer bestimmten Anlage den Tatsachen entsprechend beschrieben wurde, bedarf es keines "Gegengutachtens".
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten ParteiengehörSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050196.X02Im RIS seit
30.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010