RS Vwgh 1991/3/19 87/05/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23;

Rechtssatz

Ob ein Bauvorhaben dem Ortsbild und Landschaftsbild widerspricht oder nicht, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0159), sodaß einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit Erfolg nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob in einem Befund die nähere Umgebung einer bestimmten Anlage den Tatsachen entsprechend beschrieben wurde, bedarf es keines "Gegengutachtens".

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten ParteiengehörSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050196.X02

Im RIS seit

30.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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