RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §120;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn ein Bebauungsplan und vereinfachter Bebauungsplan nicht besteht, soll ein Gutachten zur Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, iSd § 120 NÖ BauO praktisch einen Ersatz für den fehlenden Bebauungplan ergeben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050014.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten