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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn ein Bebauungsplan und vereinfachter Bebauungsplan nicht besteht, soll ein Gutachten zur Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, iSd § 120 NÖ BauO praktisch einen Ersatz für den fehlenden Bebauungplan ergeben.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050014.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010