Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0134 1Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit -
gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs 2 leg cit auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs 1 Z 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040208.X01Im RIS seit
19.03.1991