RS Vwgh 1991/3/19 85/08/0042

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VwGG §42 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Notwendiger Gegenstand eines Kostenvorschreibungsspruches ist die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung (Hinweis E 2.12.1983 82/02/0012). Enthält nun der angefochtene Bescheid (im Spruch) nicht die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, die Gläubigerin des Kostenanspruches sein soll, so vermag diese inhaltliche Rechtswidrigkeit Rechte des Bfs nicht zu beeinträchtigen, weil er im gerichtlichen Exekutions- oder im Verwaltungsvollziehungsverfahren nur zu Lasten der Gebietskörperschaft gehen kann, wenn die Angabe des Gläubigers fehlt (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0020).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X03

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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