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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 3Stammrechtssatz
Notwendiger Gegenstand eines Kostenvorschreibungsspruches ist die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung (Hinweis E 2.12.1983 82/02/0012). Enthält nun der angefochtene Bescheid (im Spruch) nicht die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, die Gläubigerin des Kostenanspruches sein soll, so vermag diese inhaltliche Rechtswidrigkeit Rechte des Bfs nicht zu beeinträchtigen, weil er im gerichtlichen Exekutions- oder im Verwaltungsvollziehungsverfahren nur zu Lasten der Gebietskörperschaft gehen kann, wenn die Angabe des Gläubigers fehlt (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0020).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X03Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013