RS Vwgh 1991/3/19 85/08/0042

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita impl;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1; 92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1; 92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X06

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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