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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Siehe jedoch:91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1; 92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1; 92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X06Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013