Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §49;Rechtssatz
Die Baubehörden sind nicht berechtigt, eine auf Widerruf erteilte Baubewilligung für einen Verkaufskiosk mit der Begründung zu widerrufen, daß sich seit der Erteilung der Baubewilligung an dieser Stelle die Verkehrsfrequenz erheblich erhöht habe. Denn die für den Verkaufskiosk gem § 21 Abs 2 iVm Abs 1 BStG erforderliche Ausnahmebewilligung war schon aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Voraussetzung für die erteilte Baubewilligung auf Widerruf. Vielmehr hätte die Bundesstraßenverwaltung gem § 21 Abs 6 iVm § 32 BStG mit einem entsprechenden Antrag bei der zur Vollziehung des BStG berufenen Behörde die Entfernung des Verkaufskiosks erwirken müssen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009