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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0299 E 8. November 1985 VwSlg 11933 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
Das Verhalten des Querverkehrs ist für das Tatbild des § 38 Abs 5 StVO 1960 nicht bedeutsam; eine mangelnde Behinderung des Querverkehrs lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, der Bfr sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Die Behörde musste somit keine Feststellungen darüber treffen, ob der Querverkehr (nicht) gefährdet oder behindert war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020193.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010