RS Vwgh 1991/3/20 91/02/0018

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ist aus der in der Berufung abgegebenen Erklärung nicht zu erkennen, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, so liegt ein begründeter Berufungsantrag nicht vor (Hinweis E 20.2.1991 91/02/0016).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020018.X03

Im RIS seit

20.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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