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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17;Rechtssatz
Das Ersuchen um Anwesenheit im Sinne des § 21 Abs 2 erster Satz ZustG entfaltet keine Wirkung, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt dieser Ankündigung (beim ersten erfolglosen Zustellversuch) von der Abgabestelle abwesend ist, womit auch eine Hinterlegung nach § 17 ZustG unzulässig wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Empfänger vor dem bestimmten zweiten Zustellversuch an die Abgabestelle zurückkehrt (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020188.X01Im RIS seit
20.03.1991Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008