RS Vwgh 1991/3/20 90/02/0188

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Das Ersuchen um Anwesenheit im Sinne des § 21 Abs 2 erster Satz ZustG entfaltet keine Wirkung, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt dieser Ankündigung (beim ersten erfolglosen Zustellversuch) von der Abgabestelle abwesend ist, womit auch eine Hinterlegung nach § 17 ZustG unzulässig wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Empfänger vor dem bestimmten zweiten Zustellversuch an die Abgabestelle zurückkehrt (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020188.X01

Im RIS seit

20.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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