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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (§ 5 Abs 1 StVO) ist zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag, wobei eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO darstellt (Hinweis E 18.3.1988, 87/18/0129).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020001.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012