RS Vwgh 1991/3/20 91/02/0001

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (§ 5 Abs 1 StVO) ist zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag, wobei eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO darstellt (Hinweis E 18.3.1988, 87/18/0129).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020001.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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