RS Vwgh 1991/3/20 91/02/0018

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0146).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020018.X04

Im RIS seit

20.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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