RS Vwgh 1991/3/20 90/02/0203

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Besch, er sei infolge der Nichtaushändigung der entsprechenden Unterlagen (Bedienungsanleitung, Radarfilm) nicht in der Lage gewesen, ein Gegengutachten vorzulegen, geht fehl, weil die Frage, welche Unterlagen für die Erstellung eines solchen Gutachtens erforderlich sind, nicht laienhaft beantwortet werden kann und es daher hiefür einer entsprechenden Aussage des vom Besch allenfalls betrauten technischen Sachverständigen bedurft hätte.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020203.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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