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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das Vorbringen des Besch, er sei infolge der Nichtaushändigung der entsprechenden Unterlagen (Bedienungsanleitung, Radarfilm) nicht in der Lage gewesen, ein Gegengutachten vorzulegen, geht fehl, weil die Frage, welche Unterlagen für die Erstellung eines solchen Gutachtens erforderlich sind, nicht laienhaft beantwortet werden kann und es daher hiefür einer entsprechenden Aussage des vom Besch allenfalls betrauten technischen Sachverständigen bedurft hätte.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020203.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018